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Pflegereform 2027

Was sich für Sie ändert – verständlich erklärt.

Mit dem Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) werden die Leistungen der Pflegeversicherung ab 2027 neu geordnet. Für Alltagshilfe, Haushaltshilfe und Betreuung zu Hause ist das die größte Änderung seit Einführung des Entlastungsbetrags. Hier finden Sie die wichtigsten Punkte, Zahlen und Fristen – und unsere Empfehlungen.

Hinweis zum Rechtsstand: Die Angaben zum Sozialraumbudget beruhen auf dem Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) vom 30.09.2026. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen; Beträge und Fristen können sich ändern. Bis zum 31.12.2026 gilt der Entlastungsbetrag von 131 € nach § 45b SGB XI.

Das Wichtigste in Kürze

Vier Änderungen, die Alltagshilfe-Kunden betreffen.

🌱

Sozialraumbudget 175 €

Ersetzt den Entlastungsbetrag (131 €). Nur für anerkannte Alltagshilfe und Nachbarschaftshilfe – nicht mehr für Pflegedienste. Kein Ansparen mehr.

1️⃣

Pflegegrad 1

Der Entlastungsbetrag entfällt ersatzlos. Höherstufung noch 2026 prüfen lassen; wir beraten zu Alternativen.

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Entlastungsbudget statt Pflegegeld

Höhere Beträge für die häusliche Pflege durch Angehörige: 380 bis 1.080 € je Monat. Lässt sich mit Alltagshilfe kombinieren.

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Strengere Begutachtung

Höhere Punktschwellen ab 2027. Anträge bis 31.12.2026 laufen nach altem Recht – bestehende Pflegegrade bleiben.

Zahlen

Leistungsbeträge heute und ab 2027 im Vergleich.

Monatsbeträge je Pflegegrad (PG) nach dem Kabinettsentwurf. Fett: die für Alltagshilfe maßgebliche Zeile.

Tabelle seitlich wischen, um alle Pflegegrade zu sehen.

LeistungPG 1PG 2PG 3PG 4PG 5
Entlastungsbetrag → Sozialraumbudget
für Alltagshilfe, Betreuung, Haushaltshilfe
131 → 0 €131 → 175 €131 → 175 €131 → 175 €131 → 175 €
Pflegegeld → Entlastungsbudget
Pflege durch Angehörige
–347 → 380 €599 → 630 €800 → 890 €990 → 1.080 €
Pflegesachleistung → Sachleistungsbudget
Pflegedienst
–796 → 890 €1.497 → 1.590 €1.859 → 2.090 €2.299 → 2.530 €
Verhinderungs-/Kurzzeitpflege → Überbrückungsbudget
je Jahr, nur Notdienst und Kurzzeitpflege
–3.539 → 2.285 € pro Jahr
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
bisher 42 €/Monat
entfällt als eigener Betrag, in die Budgets integriert

Quelle: Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG), Bundesministerium für Gesundheit, 30.09.2026. Unter 25 Jahren beträgt das Sozialraumbudget 300 €. Stand 01.10.2026.

Zeitplan

Wann was gilt.

Bis 31.12.2026

Entlastungsbetrag 131 € ab Pflegegrad 1 – jetzt nutzen. Anträge auf Pflegegrad oder Höherstufung nach altem Recht stellen. Ansparreste aus 2025 verfallen am 30.06.2026.

01.01.2027

Sozialraumbudget 175 € (PG 2–5), Entlastungsbudget statt Pflegegeld, höhere Sachleistungsbudgets, Überbrückungsbudget, neue Begutachtungsschwellen. Reste des Entlastungsbetrags aus 2026 bis 30.06.2027 nutzbar.

01.01.2028

Ambulanter Notdienst als neue Leistung (PG 2–5) über das Überbrückungsbudget. Minijob-Beschäftigte zahlen künftig Arbeitgeberbeitrag zur Pflegeversicherung.

01.01.2029

Pflegebegleitung der Pflegekassen ersetzt die Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 (Ende 31.12.2028). Erste jährliche Anpassung aller Beträge an die Preisentwicklung.

Begutachtung

Pflegegrad: Was 2027 anders bewertet wird.

Neue Punktschwellen

Pflegegradbisher abab 2027 ab
112,5 Punkte15 Punkte
227 Punkte30 Punkte
347,5 Punkte50 Punkte
470 Punkte70 Punkte
590 Punkte90 Punkte

Zusätzlich werden einzelne Module (Mobilität, Selbstversorgung, Alltagsgestaltung) enger bewertet.

Unsere Empfehlung

  • Antrag noch 2026 stellen, wenn eine Erst- oder Höherstufung ansteht – es gilt das Recht zum Antragszeitpunkt.
  • Bestehender Pflegegrad bleibt: Niemand verliert seinen Pflegegrad allein durch die neue Systematik.
  • Mit Wartezeit rechnen: Von Januar bis April 2027 ist die 25-Arbeitstage-Frist für Bescheide ausgesetzt.
  • Begutachtung vorbereiten: Wir und der Pflegedienst Merten & Merten helfen beim Pflegetagebuch und begleiten den Termin.
Für Sie konkret

Was wir Ihnen raten.

Pflegegrad 2 bis 5

Nutzen Sie 2026 den vollen Entlastungsbetrag inklusive Ansparreste. Ab 2027 stehen 175 € im Monat zur Verfügung – nur bei anerkannten Anbietern wie uns, ohne Ansparen. Regelmäßige, feste Einsätze holen das Budget am besten aus.

Pflegegrad 1

2026 finanziert der Entlastungsbetrag unsere Hilfe vollständig; ab 2027 entfällt er. Lassen Sie eine Höherstufung prüfen, nutzen Sie die Beratungsbesuche weiter und sprechen Sie uns auf Selbstzahler-Pakete an – haushaltsnahe Dienstleistungen sind zu 20 % steuerlich absetzbar (§ 35a EStG).

Pflegende Angehörige

Das Entlastungsbudget steigt, die Verhinderungspflege entfällt dafür. Für Ihre eigene Entlastung bleibt das Sozialraumbudget der pflegebedürftigen Person – stundenweise Betreuung, damit Sie Termine wahrnehmen und Kraft schöpfen. Bei akuten Ausfällen ab 2028 greift der ambulante Notdienst.

Kostenfreie Beratung zur Reform anfragen Was sich bei Pflegeleistungen ändert

Häufige Fragen

Fragen zur Pflegereform

Was ist das Sozialraumbudget?

Es ersetzt ab 01.01.2027 den Entlastungsbetrag von 131 €. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 erhalten 175 € im Monat (unter 25 Jahren 300 €), zweckgebunden für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag und für Nachbarschaftshilfe. Zugelassene Pflegedienste dürfen es nicht abrechnen – anerkannte Anbieter wie die Alltagshilfe Merten & Merten schon.

Was ändert sich für Pflegegrad 1?

Der Entlastungsbetrag soll für Pflegegrad 1 ersatzlos entfallen. Es bleiben Beratungsbesuche, Pflegehilfsmittel, Zuschüsse für Wohnumfeldverbesserung und digitale Pflegeanwendungen. Wir empfehlen, noch 2026 prüfen zu lassen, ob eine Höherstufung begründet ist, und beraten zu fairen Selbstzahler-Paketen.

Kann ich das Budget weiter ansparen?

Nein. Reste aus 2026 können noch bis 30.06.2027 genutzt werden; ab 2027 gilt der Betrag je Monat und verfällt sonst. Regelmäßige Einsätze sind deshalb sinnvoller als seltene große.

Was wird aus der Verhinderungspflege?

Sie entfällt als eigene Leistung. An ihre Stelle tritt ein Überbrückungsbudget von 2.285 € im Jahr (Pflegegrad 2 bis 5), das nur für den ambulanten Notdienst und Kurzzeitpflege genutzt werden kann. 2027 ist Übergangsjahr, in dem jeder zugelassene Pflegedienst Akuteinsätze darüber abrechnen darf; ab 2028 braucht der Dienst einen Notdienst-Vertrag.

Werden die Begutachtungen strenger?

Ja. Die Punktschwellen steigen auf 15 (PG 1), 30 (PG 2), 50 (PG 3), 70 (PG 4) und 90 (PG 5). Wer bis 31.12.2026 beantragt, wird nach altem Recht begutachtet. Bestehende Pflegegrade gehen durch die neue Systematik nicht verloren. Von Januar bis April 2027 ist die 25-Tage-Bescheidfrist ausgesetzt – mit längeren Wartezeiten ist zu rechnen.

Gibt es Beratungsbesuche weiterhin?

Ja, die Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI bleiben bis 31.12.2028; 2027 und 2028 sind bei Neueinstufung in Pflegegrad 1 bis 3 in den ersten drei Monaten bis zu zwei zusätzliche Besuche vorgesehen. Ab 2029 übernimmt die neue Pflegebegleitung der Pflegekassen diese Aufgabe.

Was kostet Alltagshilfe ab 2027?

Der Gesetzentwurf sieht einen Preisdeckel vor: Anerkannte Angebote dürfen nicht teurer sein als vergleichbare Sachleistungen der Pflegedienste. Bei Abrechnung über das Sozialraumbudget zahlen Sie in der Regel nichts dazu; Leistungen darüber hinaus nennen wir Ihnen vorab schriftlich.

Ist das alles schon beschlossen?

Nein. Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 30.09.2026 beschlossen; Bundestag und Bundesrat beraten ab Oktober 2026. Beträge und Fristen können sich noch ändern. Wir aktualisieren diese Seite nach jeder Änderung.

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